Statuten


Name Art.1
Unter dem Namen "Segelclub oberer Walensee" (SCoW) und den Farben orange, dunkelblau, hellblau  besteht ein Verein nach ZGB Art. 50-79.

Sitz Art.2
Das Rechstdomizil befindet sich in Mols, politische Gemeinde Quarten.

Zweck Art.3
Der Club bezweckt die Wahrung der segelsportlichen Interessen seiner Mitglieder. Er ist politisch und konfessionell neutral. Über den Beitritt zu anderen Organisationen des Wasser- sports beschliesst gegebenenfalls die Vereinsversammlung, im folgenden VV genannt.

Mitgliedschaft Art.4
Der SCoW setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Ehrenmitglieder
b) Aktivmitglieder
c) Juniormitglieder
d) Passivmitglieder
Wer Aussergewöhnliches für den Verein geleistet hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Als Aktivmitglieder gelten Bootseigner und Personen, die den Zweck des Vereins tatkräftig                 unterstützen Juniormitglieder sind Jugendliche, die nicht erwerbstätig sind, höchstens aber bis zum 20. Altersjahr. Die Juniorenförderung unterliegt der Obhut des Vorstandes. Passivmit- glieder sind Gönner des Vereins. Sie haben an der VV kein Stimmrecht.


Eintritt Art.5
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Bewerber werden im ersten Jahr provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die folgende Vereinsversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen. Abgelehnte Gesuche müssen nicht begründet werden. Passivmitglieder erlangen die Mitgliedschaft durch Entrichten des jährlichen  Beitrags.

Ausschluss und Austritt Art.6
Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch auf Ende des Jahres austreten oder, sofern es seine Pflichten gegenüber dem Club vernachlässigt, durch die VV ausgeschlossen werden. Es verliert jeden Anspruch auf das Clubvermögen

Beiträge Art.7
Die Mitgliederbeiträge und Eintrittsgebühren werden jährlich durch Vereinsbeschluss festgesetzt.Junioren- und Passivmitglieder entrichten einen reduzierten Beitrag. Die Einstands- gebühr wird durch die VV festgelegt.

Organisation Art.8
Die Organe des Clubs sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- zwei Rechnungsrevisoren
- Kommissionen

Vereinsversammlung Art.9
Die VV konstituiert sich aus den Mitgliederkategorien a), b) und c). Sie findet mindestens einmal im Jahr statt (Einberufungsfrist 14 Tage). Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Für besondere Aufgaben kann die VV nach Bedarf Kommissionen einsetzen. Der Vorstand ist in jeder Kommission durch mindestens ein Mitglied vertreten.

Vorstand Art.10
Der Vorstand besteht aus mindestens vier stimmberechtigte Mitgliedern, nämlich:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen; er führt die Beschlüsse der VV aus und erledigt in eigener Kompetenz Geschäfte im Sinne des Vereins, deren finanzielle Auswirkungen den ihm eingeräumten Kredit nicht überschreitet. Die Vorstandssitzung kann durch den Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führen Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem weiterem Vorstandsmitglied.


Schlussbestimmungen
Art. 11
Anträge an die VV sind spätestens 7 Tage vor der angekündigten Zusammenkunft schriftlich an denVorstand zu richten.
Art. 12
Zur Statutenänderung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen.
Art. 13
Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Auflösung oder Fusion Art. 14
Über die Auflösung oder Fusion des Clubs und die Verwendung des Vereinsvermögen beschliesst eine Urabstimmung mit einmonatiger Frist für die Stimmabgabe. Entscheidend ist eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.




Walenstadt, 13. Mai 1973

(Art. 2.5 revidiert 1976)
(Art. 5 revidiert Mols 17.1.1997)